Netzentgelt-Reduzierung - ein aktueller Überblick

21.11.2017 (aktualisiert am 23.11.2017)
In Deutschland werden die netzgebundenen Energieträger (üblicherweise Strom, Gas, Fernwärme) mittels eines Leitungsnetzes dem Endkunden zur Verfügung gestellt. Das Netz wird durch einen (unabhängigen) Netzbetreiber betrieben. Die Energie selbst wird durch einen Energieversorger / - händler an den Endkunden geliefert. Der Netzbetreiber stellt nur die Leitung(en) zur Verfügung und sorgt für die unterbrechungsfreie Versorgung. Die Kosten für den Betrieb und dessen Aufrechterhaltung werden durch den Netzbetreiber über den Lieferanten oder direkt an den Endabnehmer weitergegeben. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über Möglichkeiten, wie Sie als Unternehmen diese Kosten reduzieren können. Beachten Sie jedoch: Die folgende Auflistung zeigt nur die grundsätzlichen Möglichkeiten, nicht jede Möglichkeit lässt sich (bei Ihnen) umsetzen. Hier empfiehlt sich eine situative Betrachtung.

Hinweis Aktualisierung

Es ist ein 15. Punkt dazugekommen, nämlich der Punkt der Benutzungsstunden. Eingefügt nach der Begrenzung des Blindstroms.

Zusammensetzung Netzentgelte

Beginnen wir aber erst einmal mit einer Übersicht über die Bestandteile der Netzentgelte. Das Hauptaugenmerk soll dabei auf Gas und Strom liegen. Ganz grundsätzlich setzen sich die Netzentgelte aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  1. Arbeitspreis,

  2. Leistungspreis
  3. Abgaben

Allerdings ist dies in der Realität leider nicht alles und schon gar nicht in dieser Einfachheit. So stellen sich die realen Netzentgelte auch in Abhängigkeit vom Energiezähler unterschiedlich dar.

Ein so genannter SLP-Zähler (Standardlastprofil) wird eingesetzt, wenn die bezogene Strommenge < 100.000 kWh/a bzw. die Anschlussleistung < 30 kW beträgt. Bei Gas liegen die Grenzwerte bei 1,5 GWh und 500 kW. Liegt die Anschlussleistung über dem Grenzwert kann der Netzbetreiber einen so genannten rLm-Zähler (registrierende Leistungsmessung) einbauen. Mit Einführung des NeMoGs sinken für Strom in den nächsten Jahren kontinuierlich die Grenzwerte hinsichtlich der Gesamtbezugsmenge auf bis zu 6.000 kWh/a. Bei einem SLP-Anschluss berechnet der Netzbetreiber meist einen Grundpreis in EUR/a und einen Arbeitspreis in ct/kWh. Im Grundpreis sind dann die pauschalen Kosten für Anschlussleistung sowie administrative Kosten enthalten. Kosten für die Abrechnung dürfen nicht mehr pauschal abgerechnet werden und sind in den administrativen Kosten enthalten. Der Arbeitspreis enthält neben den reinen Energiekosten auch die Konzessionsabgabe und ggf. weitere Bestandteile wie Umlagen, die der Netzbetreiber weiterberechnen dürfen. Die Netzentgelte für rLm-Abnahmestellen sind etwas umfangreicher. So werden die Jahres- / oder Monatshöchstleistung gesondert abgerechnet. Auch hier werden Umlagen weiter berechnet. Bei Strom kann es noch zu einer Berechnung des Blindstrommehrbedarfs kommen. Sowohl bei Gas, als auch bei Strom, kommen noch die Kosten für Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung hinzu, wobei diese Kosten vom entsprechend beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellt werden (siehe Optimierungsmöglichkeit MSB/MDL). Die folgende Tabelle listet die Zusammensetzung der Netzentgelte auf:

rLm
SLP
Strom
Arbeitspreis
Leistungspreis
Zählerbetrieb
Messung
Konzessionsabgabe
(Blindstrom)
(Umlagen)
Arbeitspreis
Grundpreis
Gas
Arbeitspreis
Leistungspreis
Zählerbetrieb
Messung
Konzessionsabgabe
(Umlagen)
Arbeitspreis
Grundpreis

Achtung!! Die obige Aufführung zeigt den Normalfall bei SLP-Abnahmestellen - es gibt in der Zwischenzeit auch Energielieferanten mit Verträgen, die ähnlich einem Sondervertragskunden sind, die Netzentgelte also 1:1 vom Netzbetreiber weitergereicht werden.

Höhe der Netzentgelte

In Deutschland gibt es vier Netzebenen: Höchstspannung (HöS), Hochspannung (HS), Mittelspannung (MS) und Niederspannung (NS). Je geringer die Bezugsmenge, desto niedriger auch die Spannungsebene - die meisten Unternehmen und auch die Privatanschlüsse laufen daher auf der Ebene der Niederspannung. In jeder Spannungsebene gelten unterschiedliche Preise. Und um das System noch etwas komplizierter zu machen, existieren in Deutschland vor allem in der Niederspannung eine hohe Anzahl von Netzbetreibern, die auf Konzession der Kommunen den Betrieb der Netze übernehmen (da kommt auch die Konzessionsabgabe her).

Einsparmöglichkeiten

Es gibt also unterschiedliche Parameter, die einen Einfluss auf die Netzentgelte haben. Im Folgenden kommt die oben angesprochene Liste mit Möglichkeiten zur Reduzierung der Netzentgelte, wobei im Einzelfall geprüft werden muss, welche Möglichkeit überhaupt möglich ist. Eine nähere Erläuterung zu den einzelnen Möglichkeiten folgt im Anschluss an die Auflistung. Die Idee hinter den Möglichkeiten basiert darauf, dass jede der Komponenten Rahmenbedingungen hat und diese Rahmenbedingungen ggf. angepasst werden können.

  1. autarke Energieversorgung

  2. Wechsel Standort
  3. Wechsel Anschlussebene
  4. Wechsel Zählertyp
  5. Begrenzung Blindstrom
  6. Benutzungsstunden
  7. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
  8. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
  9. § 20 Abs. 2 GasNEV
  10. Erhöhung Anschlussleistung
  11. Begrenzung Anschlussleistung
  12. Wechsel Abrechnungsmethode Leistung
  13. MSB / MDL durch externen Dritten
  14. Nutzenergielieferung
  15. temporäre Abschaltung (extern)

autarke Energieversorgung
Die autarke Energieversorgung bedeutet die Loslösung von einem Netzbetreiber, außerhalb des Firmengeländes. Es bedeutet aber natürlich nicht, dass es kein Energienetz auf dem Firmengelände gibt. Ob es weiterhin einen externen Energielieferanten gibt, hängt davon ab, ob die auf dem Firmengelände produzierte Energie durch einen externen Dritten erzeugt und verteilt wird. Eine Abtrennung vom öffentlichen Netz muss nicht notwendiger Weise für alle Energiearten gleichzeitig vollzogen werden. So können Unternehmen mit großen Mengen an Abwärme ggf. ergänzt durch Wind- oder PV-Anlagen Ihren gesamten Strombedarf durch ORC-Anlagen erzeugen. Theoretisch ginge auch eine eigene Stromerzeugung durch KWK-Anlagen.

Wechsel Standort
Der Standortwechsel ergibt sich (noch) aus der Möglichkeit, dass die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Kosten ansetzen dürfen. Dies führt jedoch zu Diskussionen, da es dadurch teure und preiswerte Kommunen gibt. Hier geht der rechtliche Trend zu deutschlandweit vereinheitlichten Kosten, welche wohl hauptsächlich die Arbeitspreise und Anschlussleistungen betreffen werden. Bei einem Standortwechsel sind jedoch weit mehr als nur die Netzentgelte zu berücksichtigen. Die logistische Anbindung kann unter Umständen viel gravierendere Auswirkungen haben. Auch sollte bedacht werden, dass die Belegschaft mitgenommen werden müsste ...

Wechsel Anschlussebene
Der Wechsel der Anschlussebene ist meist nur beim Wechsel von einer Ebene in die darüber / darunterliegende Ebene sinnvoll. Am häufigsten dürfte der Wechsel von NS in MS realisiert werden. Hier besteht zusätzlich die Möglichkeit, dass der ggf. anzuschaffende Transformator in den Besitz des Unternehmens wechselt. Ein Wechsel kann schnell mit den Rahmendaten geprüft werden, Voraussetzung ist jedoch ein rLm-Zähler.

Wechsel Zählertyp
Unabhängig vom NeMoG kann jeder Anschlussnehmer einen Zählerwechsel in Richtung rLm-Zähler vornehmen (lassen). Dies führt zwar durchaus erst einmal zu höheren Kosten im Bereich der MSB / MDL, aber: meist sinken die Arbeitspreise deutlich (in Abhängigkeit vom Netzbetreiber). Die Prüfung ist häufig nur dann sinnvoll, wenn eine Testmessung durchgeführt werden, um einen Lastgang hochzurechnen und so die Netzentgeltkomponenten bewerten zu können. Innerhalb der Nutzung eines SLP-Zählers Strom besteht noch die Möglichkeit, zwischen einem Ein- und einem Zweitarifzähler zu wechseln. Hierbei kann dann die Möglichkeit genutzt werden, eine verringerte Konzessionsabgabe zu erhalten - Vorraussezung hierbei ist jedoch ein entsprechender Liefervertrag mit deutlich unterschiedlichen HT/NT-Preisen.

Begrenzung Blindstrom
Blindstrom ist ein physikalischer Effekt im Stromnetz, der sich nicht vermeiden lässt. Er lässt sich aber sehr wohl durch entsprechende Technik begrenzen, so dass es zu keinen zusätzlichen Kosten für das Unternehmen kommt. Dies kann entweder mit einer Kompensationsanlage geschehen oder durch geschickte Wahl der im Unternehmen genutzten Technik, bei der sich die beiden Blindstromeffekte gegenseitig aufheben. In den meisten Fällen kommen jedoch Kompensationsanlagen zum Einsatz, welche einzelne Maschinen, Unternehmensbereiche oder das gesamte unternehmen abdecken.

Benutzungsstunden
Leistungspreis und Arbeitspreis Strom sind bei einer leistungsbezogenen Abrechnung (rLm) auch abhängig von den sogenannten Jahresbenutzungsstunden, welche sich aus dem Jahresbedarf Energie geteilt durch die Jahresmaximalleistung ergeben. Die Preise unterscheiden sich dabei in Abhängigkeit von der Höhe, wobei der Grenzwert bei 2.500h liegt. In manchen Fällen besteht die Möglichkeit, diesen Grenzwert zu durchschreiten und so eine Änderung der Kosten herbeizuführen.

§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Auch unter dem Begriff atypisches Nutzerverhalten bekannt, kann ein Unternehmen eine Reduzierung der Netzentgeltkomponenten Arbeits- und Leistungspreis erhalten, wenn zu bestimmten Tageszeiten (in unterschiedlichen Jahreszeiten) eine bestimmte Maximalleistung nicht überschritten wird. Diese Tageszeiten werden als Hochlastzeit bezeichnet und ändern sich jährlich, da sie sich durch den spezifischen Lastgang der jeweiligen Netzebene im Netz ergeben. Neben hierfür prädestinierten Branchen gibt es auch die Möglichkeit mittels technischer Hilfsmittel einen entsprechend notwendigen Lastgang zu erzeugen.

§ 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
Bei dieser Variante des individuellen Netzentgeltes handelt es sich um eine intensive Nutzung des Netzes, welche sich durch einen Verbrauch > 10 GWh und jährlichen Benutzungsstunden > 7.000 h darstellt. Hierbei kann das Netzentgelt auf bis zu 10% des eigentlichen Netzentgeltes reduziert werden. Da es hierbei zu Einsparungen in Millionenhöhe kommen kann, ist die Nutzung dieses Paragraphen zwar finanziell interessant, verhindert aber in Summe häufig Effizienzmaßnahmen, wenn diese den Jahresbezug und/oder die Jahresbenutzungsstunden unter den Grenzwert schieben.

Die für den Netzbetreiber entstehenden Kosten der individuellen Netzentgelte gem. § 19 werden in der § 19-Umlage an alle Endkunden umgelegt. Ein Teil der Einsparung fließt also als Mehrkosten zurück - in Summe führt aber vor allem die Glättung der Netzbelastung durch eine atypische Nutzung zu einer Entlastung des Netzes und damit zu einer Reduzierung der Netzentgelte.

§ 20 Abs. 2 GasNEV
Sofern eine signifikante Entlastung des Gesamtnetzes realisiert wird, kann ein Unternehmen mit dem jeweiligen Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt vereinbaren. Dies erfolgt in den meisten Fälle im Rahmen der Vermeidung von Direktleitungsbau.

Erhöhung Anschlussleistung
Die Konzessionsabgabe wird erst dann reduziert gefordert, wenn nachweislich die Grenzleistung für einen rLM-Zähler überschritten wird. So können Kunden mit einem entsprechenden Zähler, die jedoch eine Maximalleistung unter der Grenzleistung haben, am Jahresende eine Aufforderung über eine hohe Nachzahlung erhalten. Gerade unter dem Gesichtspunkt des verpflichtenden Einsatzes von rLm-Zählern besteht die Möglichkeit über kurzzeitige Leistungserhöhung über den Schwellenwert für die Berechnung der Konzessionsabgabenhöhe zu kommen. Gerade Unternehmen, die knapp über dem Grenzwert liegen sollten bei Effizienzmaßnahmen prüfen (lassen), ob es zu einer Erhöhung der Konzessionsabgabe kommt, welche die Effizienzmaßnahme unwirtschaftlich(er) macht.

Begrenzung Anschlussleistung
Im Gegensatz dazu können die Kosten auch reduziert werden, wenn die (Monats- oder )Jahresmaximaleistung begrenzt wird. Hierzu wird meistens durch eine Leistungsüberwachung eine maximale Leistung definiert und angeschlossene Endgeräte abgeschaltet. Hierfür kommt eine Softwarelösung zum Einsatz, die auch im Rahmen der Hochlastzeitenüberwachung zum Einsatz kommen kann. Diese Methode lohnt sich meistens nur in den Netzgebieten, mit deutlich erhöhten Leistungspreisen.

Wechsel Abrechnungsmethode Leistung
Im letzten Punkt tauchten unterschiedliche Leistungspreise auf. Zumindest bei Strom gibt es Monats- bzw. Jahresmaximalleistungspreise. Der Unterschied liegt in erster Linie darin, dass beim Monatsleistungspreis die Höchstleistung eines jeden Monats einzeln abgerechnet wird, während beim üblicheren Jahresleistungspreis die Maximalleistung des gesamten Jahres abgerechnet wird. Vorteil kann die monatliche Abrechnung für Unternehmen darstellen, die über das Jahr betrachtet nur in wenigen Monaten eine deutlich erhöhte Leistungsabnahme aufweisen, so zum Beispiel bei saisonalen Betrieben.

MSB / MDL durch externen Dritten
Der Betrieb und das Auslesen von rLm-Zähler können durch ein frei wählbares Unternehmen durchgeführt werden. Grundsätzlich liegt die Pflichtdurchführung beim Netzbetreiber, allerdings steht es jedem Anschlussnehmer frei, ein anderes Unternehmen mit Betrieb und Auslesen des Zählers zu beauftragen. Die Verträge laufen meist über 8 Jahre (Gültigkeit Eichung) und bieten konstante Preise innerhalb des Vertragszeitraums. Der Netzbetreiber stellt die Kosten dann entsprechend nicht mehr in Rechnung. Sinnvoll kann dies finanziell für Unternehmen mit einem rLM-Zähler sein, Standorte mit SLP-Zähler würden die entstehenden Mehrkosten über andere Effekte ggf. wieder reinholen können (geringerer Energiepreis, Leistungsüberwachung).

Nutzenergielieferung
Letztlich kann ein Unternehmen auch einen Nutzenergielieferanten wählen, der dann zum Beispiel nicht Strom für die Beleuchtung, sondern das Licht selbst in Rechnung stellen. Wird innerhalb eines Unternehmens jede Energie als Nutzenergie definiert und durch ein externes Unternehmen geliefert, so wird ein 100%-iger Energieliefercontracting durchgeführt. In der Rechnung wird mit hoher Sicherheit kein Netzentgelt auftauchen, dieses wird jedoch meist durch teilweise vertrackte Formeln mit in den Nutzenergiepreis einfließen. Je nach Vertragsart kann solch ein Modell für Untermieter sinnvoll sein, da das finanzielle Risiko verlagert wird. Eine echte Verringerung der Netzentgelte findet allerdings nicht statt.

temporäre Abschaltung (extern)
Grundsätzlich kann der Endabnehmer mit dem Netzbetreiber vereinbaren, dass es zu einer temporären Abschaltung des Anschlusses oder zu einer Reduzierung der Anschlussleistung kommen kann. Hierfür können dann entsprechende Entgelte vom Netzbetreiber an das Unternehmen gutgeschrieben werden. Sinn macht solch eine Vereinbarung nur, wenn es entweder eigene Erzeugungsanlagen gibt, die kurzfristig in Betrieb genommen werden können oder eine Abschaltung / Reduzierung nicht produktionsstörend sind.

Herausforderung für Unternehmen

Die Netzentgelte sollten immer im Zusammenhang mit der Gesamtanschluss- und Bezugssituation betrachtet werden, da jede Entscheidung Vorteile und Nachteile für andere Projektideen hat. Sobald wirtschaftliche Aspekte ins Spiel kommen, prüfe ich mögliche Auswirkungen auf die Netzentgelte automatisch mit, so zum Beispiel im Rahmen von Effizienzsteigerungen. Gerne können wir aber auch einzelne Maßnahmen gesondert betrachten. Sie haben Fragen oder ein konkretes Projekt? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme hierzu und stehe Ihnen selbstverständlich für weitere Fragen gerne zur Verfügung.

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